Neueste Informationen:
- Die Bundesregierung erstattet von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreise-Kunden verbleibende Ansprüche. Der Betrag, für den der zuständige Insolvenzversicherer nicht aufkommt, wird durch eine „freiwillige Ausgleichszahlung“ des Bundes ersetzt. Hierzu gibt es eine Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, auf der Betroffene eine Erstattung ihres Reisepreises beantragen können. Die Anmeldung ist noch bis zum 15. November 2020 möglich.
- Die Insolvenzversicherung Zurich hatte den Gesamtschaden am 11. Dezember 2019 auf 347 Millionen Euro beziffert. Betroffenen Kunden werden 17,5 Prozent ihrer Ansprüche erstattet.
- Thomas Cook hat alle Reisen abgesagt. Kunden mit Buchungen der Veranstalter Thomas Cook, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen, Air Marin und Thomas Cook International mit Antrittsdatum (Hinreisetermin) ab Mittwoch, 1. Januar 2020 können ihre Reisen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht antreten. Die gebuchten Leistungen sind nicht gewährleistet – weder die gebuchte Airline, auch wenn diese als Linienflug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde, noch das gebuchte Hotel werden die Gäste akzeptieren.
- Für die Schweizer Gesellschaft Thomas Cook International AG (TCI) wurde am 1. Oktober 2019 auch das Insolvenzverfahren eröffnet.
- Wichtige Information für Verbraucher: Derzeit werden Betrugs-Emails mit dem Betreff "Wichtig: Erstattung Ihrer Thomas Cook-Reise" versendet, in denen sensible Daten abgefragt werden, beispielsweise Pass- und Kreditkartendaten. Diese Emails stammen nicht von Thomas Cook. Reagieren Sie nicht auf diese Emails und löschen Sie diese.
- Nach dem britischen Mutterkonzern Thomas Cook PLC haben auch die zugehörigen deutschen Reiseveranstalter Thomas Cook, Neckermann, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin Insolvenz beantragt. Condor und Aldiana sind von der Insolvenz nicht betroffen.
- Kunden, deren Urlaub bevorsteht und deren Reise nicht vom Reiseveranstalter abgesagt wurde, wird empfohlen, im Zweifel wie geplant zum Flughafen oder ins Hotel zu fahren und sich vor Ort über den Status zu informieren.
- Separat, nicht als Teil einer Pauschalreise gebuchte Flüge mit Condor finden nach Informationen von Condor planmäßig statt.
- Auch Condor-Flüge, die Teil einer Pauschalreise eines anderen Reiseveranstalters sind, werden planmäßig durchgeführt. Ausnahme: Wenn die Flüge Teil einer Pauschalreise über einen Veranstalter der Thomas Cook-Gruppe (Thomas Cook, Neckermann, Bucher Reisen, Öger Tours oder Air Marin) sind, werden die Passagiere nicht befördert. Den Rückflug können Thomas Cook-Pauschalreisegäste, die bereits im Urlaub sind, aber wie geplant antreten.
- Kunden, deren bezahlte Pauschalreise nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, haben möglicherweise Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises und auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gegenüber ihrem Reiseveranstalter. Ansprüche können beim Insolvenzverwalter, der Kanzlei Hermann Wienberg Wilhelm (Internetseite) geltend gemacht werden. Kunden mit einer Buchung über Thomas Cook International steht auf der Internetseite des Konkursamtes Höfe ein Formular zur Einreichung der Forderungen sowie weitere Informationen zur Verfügung. Aufgrund der Insolvenz können Kunden bei der Insolvenzversicherung Ansprüche geltend machen. Für die Abwicklung hat der Insolvenzversicherer Zurich den Dienstleister KAERA AG beauftragt. Informationen zum weiteren Vorgehen finden Sie auf der Internetseite von KAERA. Eine Schritt für Schritt Anleitung von uns dafür finden Sie hier.
- Die Insolvenzversicherung hat mittlerweile eine eigene Infoseite mit stetig aktualisierten Informationen, u.a. für Urlauber am Urlaubsort, eingerichtet.