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EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Insolvenz von Reiseveranstaltern

Mehr Rechte für Verbraucher: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied in einem Grundsatzurteil, dass Reisende nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben dürfen, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig ist. Die Versicherungen der Reiseveranstalter sind demnach verpflichtet, für die Rückreise aufzukommen oder die Reisekosten zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Reiseveranstalter aufgrund eines betrügerischen Bankrotts nicht zahlen kann.
Wie die Richter am Donnerstag in Luxemburg entschieden, gilt bei jedem Fall von Zahlungsunfähigkeit die Schutzfunktion des Reisesicherungsscheins. Diesen erhalten Reisende bei der Buchung ihres Urlaubs vom Veranstalter. In dem Urteil heißt es, ausschlaggebend sei die EU-Reiserichtlinie, die Reisende "gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit, unabhängig von deren Ursachen" schütze.

Das Landgericht Hamburg hatte den Fall zur Vorabentscheidung an den EuGH gegeben. Ein Reisender klagte gegen die HanseMerkur Reiseversicherung - diese weigerte sich, ihm und seiner Frau die Kosten einer Pauschalreise zu erstatten. Der Veranstalter Rhein Reisen GmbH hatte nach der Buchung Insolvenz angemeldet, die Reise fand nie statt. Nach Angaben der Hamburger Richter hatte das Unternehmen zu keinen Zeitpunkt vorgehabt, die Reise tatsächlich durchzuführen. Demzufolge seien die Gelder der Kunden betrügerisch zweckentfremdet worden.

Die Versicherung weigerte sich, zu zahlen. Ihr Argument: Die Pauschalreiserichtlinie der EU sehe zwar den Schutz der Reisenden vor der Pleite eines Veranstalters vor, aber nicht den Schutz vor betrügerischen Machenschaften. Die Luxemburger Richter widersprachen jedoch dieser Meinung. Reiseveranstalter sind durch die Richtlinie verpflichtet, ihre Kunden durch eine Insolvenzversicherung für den Fall einer Pleite abzusichern.