3G-Regel: Deutschland beschließt bundesweite Anwendung

In Deutschland gilt künftig für den Zutritt zu zahlreichen Aktivitäten wie dem Besuch der Innengastronomie und Veranstaltungen in Innenräumen sowie für Fitnessstudios und beim Friseur die 3G-Regel. Zugang haben dann nur noch Personen, die geimpft, genesen oder negativ auf das Coronavirus getestet wurden. Die 3G-Regel soll außerdem für Beherbergungen greifen.
Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland und infolgedessen ein erneuter Lockdown im Herbst sollen mit den neuen Beschlüssen verhindert werden. Bund und Länder einigten sich in dieser Woche auf die bundesweite Durchsetzung der 3G-Regel, welche die Länder bis spätestens zum 23. August 2021 in ihren jeweiligen Corona-Schutzverordnungen implementieren werden. Wer dann weder einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus erhalten hat, noch davon genesen ist, unterliegt einer Testpflicht. Anerkannt werden ein negativer Antigen-Schnelltest, der maximal 24 Stunden alt sein darf oder ein höchstens 48 Stunden alter PCR-Test. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sind von der Testpflicht ausgenommen; Schüler, die im Rahmen des schulischen Schutzkonzeptes getestet werden, ebenfalls. 
 
Wo gilt die 3G-Regel?
 
Als Zugangsvoraussetzung gilt die 3G-Regel für die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (beispielsweise Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen sowie an der Innengastronomie. Für Sport im Innenbereich (zum Beispiel in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen) und der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege gilt die Regel ebenfalls. Wer nicht genesen oder geimpft ist, benötigt zudem für die Übernachtung in Beherbergungsbetrieben ein negatives Testergebnis bei Anreise und darüber hinaus zwei Mal pro Woche einen Test während des Aufenthalts. Bei einem stabil niedrigen Infektionsgeschehen können die Bundesländer die Regel aussetzen. Dies gilt bei einem Inzidenzwert von unter 35 in einem Landkreis oder wenn andere Indikatoren wie die Krankenhausbelegung dies zulassen.
 
Ende der kostenfreien Schnelltests
 
Ab dem 11. Oktober 2021 müssen Ungeimpfte einen Corona-Test in der Regel aus eigener Tasche bezahlen. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung besteht. Dies umfasst unter anderem Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Begründet wurde das Aus der kostenfreien Tests damit, dass bereits jedem Bürger der Bundesrepublik ein Impfangebot gemacht werden konnte. Zudem solle so die Impfbereitschaft erhöht werden.