Ausweisdokument auf EU-Reisen Pflicht

Auch bei Reisen innerhalb der Europäischen Union sind die Bürger ihrer Mitgliedstaaten verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument mit sich zu führen. Dies bestätigte ein am 6. Oktober gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg, wie der Spiegel berichtet. Das garantierte Recht auf Freizügigkeit werde durch diese Vorgabe nicht beeinträchtigt.
Für Reisende dürfte das Gerichtsurteil wenig überraschend kommen. Sowohl auf Flugreisen, als auch bei internationalen Bahnfahrten wird bei der Ticketkontrolle üblicherweise ohnehin ein gültiger Personalausweis oder Reisepass verlangt. Im verhandelten Fall war die Sachlage jedoch komplizierter: Ein wohlhabender Mann aus Finnland überquerte auf einer Ausflugsfahrt mit seiner Sportyacht kurzzeitig die Seegrenze zwischen seinem Heimatstaat und Estland, ohne sich bei der Rückkehr an der Grenzkontrolle ausweisen zu können. Der vorgezeigte Führerschein genügte den Beamten nicht, woraufhin die Staatsanwaltschaft eine Strafe von über 95.000 Euro forderte. Diese Sanktionierung wies der EuGH allerdings als unverhältnismäßig zurück.
 
Ausweis für Identitätsfeststellung
 
Grundlage für die Pflicht, ein Ausweisdokument mitzuführen, ist die Möglichkeit der Identitätsfeststellung durch kontrollierende Beamte des Reiselandes. Ihnen wird auf diese Weise die Prüfung erleichtert, ob die betreffende Person tatsächlich ein Recht auf Freizügigkeit besitzt. Dieses bescheinigt allen EU-Bürgern, außerhalb ihres Heimatlandes in andere Staaten der Europäischen Union einzureisen, sich dort aufzuhalten und erwerbstätig zu sein. Davon eingeschlossen sind auch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Der Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises gilt dafür jedoch als Grundvoraussetzung.
 
Ausweispflicht bei Auslandsreisen rechtens
 
Nach Informationen des Auswärtigen Amtes ist es auch für deutsche Staatsbürger Pflicht, bei Reisen ins Ausland sowie der Wiedereinreise in die Bundesrepublik einen Personalausweis oder Reisepass mitzunehmen. Ähnlich sieht die Gesetzeslage in Finnland aus, welche nach Meinung der Richter des EuGH auch zulässig sei. Bei einem wie in diesem Fall als minder schwer gewerteten Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens zu verhängen, stehe jedoch in keinem adäquaten Verhältnis.