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BGH beschränkt Anzahlungen für Pauschalreisen

München, 10.12.2014 | 10:58 | jw

Reiseveranstalter dürfen bei Pauschalreisen in aller Regel maximal ein Fünftel des Preises als Anzahlung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden. Demnach dürfen die Reiseveranstalter zwar in Ausnahmefällen auch höhere Beträge erheben, müssen diese dann aber sachlich begründen. Die Verbraucherzentrale NRW und der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatten vor dem höchsten deutschen Zivilgericht die Vertragsklauseln zweier Reiseveranstalter beanstandet. Diese sahen Vorabgebühren in Höhe von 25, 30 oder 40 Prozent.


BGH-Urteil zu Kreditgebühren
Das BGH-Urteil betrifft Vertragsklauseln von Reiseveranstaltern zu Anzahlungen und Stornogebühren.
Peter Meier-Beck, der dem X. Zivilsenat des BGH vorsitzt, sagte Medienberichten zufolge, dass 20 Prozent des Reisepreises als Anzahlung ausreichen sollten. Zudem legte der BGH fest, dass Verbraucher den vollen Reisepreis frühestens 30 Tage vor dem Abflug zahlen müssen. Unternehmen wie TUI oder Thomas Cook berechnen die Anzahlung häufig bereits eine Woche nach der Buchung und den vollen Preis mehr als einen Monat vor Reiseantritt.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte gleichzeitig gegen prozentual gestaffelte Kosten für die Reisestornierung geklagt, bei der sich die Stornogebühren nach der Zeit bis zum Reiseantritt richten - je kürzer der Abstand, desto mehr müssen Verbraucher zahlen. Den Richtern zufolge müssen Veranstalter die Höhe dieser Gebühren exakt begründen können.

Auch die Vorinstanzen hatten in allen Punkten zugunsten der Verbraucherschützer entschieden. Drei Oberlandesgerichte argumentierten, dass die Kunden durch die beklagten Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligt werden. Der BGH bestätigte nun, dass sowohl Anzahlungen über 20 Prozent als auch die Stornierungskosten im Normalfall nicht zulässig sind.
 

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