BGH-Urteil: Angabe von voraussichtlichen Flugzeiten ausreichend

Reiseveranstalter müssen keine exakten Flugzeiten angeben, wenn sie einen Vertrag mit ihren Kunden abschließen. Das hat der der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden und damit eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zurückgewiesen. Die Verbraucherschützer hatten gegen die gängige Praxis prozessiert, einen Reisevertrag bereits zu bestätigen, wenn dieser mit dem Zusatz „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ versehen ist.
Nach Einschätzung der Karlsruher Richter verstößt diese Klausel nicht gegen die gesetzlichen Richtlinien der Informationspflichtenordnung für Unternehmer aus dem Bundesgesetzbuch (BGB). Dem Urteil zufolge ist es demnach ausreichend, in einem Vertrag zunächst nur die Reisedaten anzugeben und gleichzeitig zu vereinbaren, dass die genauen Flugzeiten erst später festgelegt werden. In diesem Fall müsse auch die Reisebestätigung keine genaueren Angaben enthalten.

Die umstrittene Formulierung gebe den Inhalt des Vertrags in derartigen Fällen auf angemessene Art und Weise wieder und sei deshalb nicht zu beanstanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der beklagte Veranstalter die Angabe auch in Reisebestätigungen verwendet hat, in denen der Vertrag genauere Angaben zu den Flugzeiten enthielt.

Damit bleibt der BGH seiner Linie aus früheren Entscheidungen zur Gestaltung von Reiseverträgen treu. Bereits im Dezember 2013 hatten die Richter entschieden, dass die genannte Vorschrift aus dem BGB den Inhalt von Reiseverträgen nicht näher definiert. Sie lege lediglich fest, dass Verbraucher in der Reisebestätigung über den Inhalt des entsprechenden Vertrags informiert werden müssen.