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Pauschalreisen: Veranstalter müssen bei Buchung feste Flugzeiten garantieren

München, 11.12.2013 | 09:55 | jw

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Reisenden gestärkt: Veranstalter müssen die endgültigen Flugzeiten von Pauschalreisen künftig bereits bei der Buchung verbindlich angeben. Das haben die Karlsruher Richter am Dienstag entschieden. Demnach sei Verbrauchern die bislang gängige Praxis nicht zuzumuten: Veranstalter nennen die Zeiten derzeit nur vorläufig und legen diese erst mit dem Versenden der Reiseunterlagen einige Woche vor Abflug endgültig fest.


Richterhammer mit Büchern
TUI hat bereits angekündigt, dass das BGH-Urteil eine Preiserhöhung zur Folge haben wird.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Den Verbraucherschützern waren wiederholt Fälle bekannt geworden, bei denen Reiseunternehmen ihren Kunden zunächst attraktive Flugzeiten genannt hatten - um diese im Anschluss jedoch auf wesentlich ungünstigere Uhrzeiten zu verschieben. Die Richter kippten damit auch Vertragsklauseln des größten europäischen Reiseanbieters TUI, die dem Veranstalter die endgültige Festlegung der Flugzeiten zusprechen. Auch unverbindliche Angaben von Reisebüros bezüglich der Flugzeiten seien unwirksam. Damit bestätigte der BGH das Urteil der Vorinstanz: Bereits das Oberlandesgericht Celle hatte die Vertragsklauseln ebenfalls für rechtswidrig erklärt.

In der Urteilsbegründung des BGH heißt es, die Klauseln ermöglichten es dem Reiseveranstalter, "vorläufige Flugzeiten" beliebig und ohne sachlichen Grund zu ändern. Während sich die Anbieter dadurch ihrer vertraglichen Verpflichtung entziehen könnten, hätten Kunden keine Planungssicherheit. Diese stehe Reisenden aber rechtmäßig zu, sodass angegebene Zeiten generell eingehalten werden müssten.

Nur etwa bei Naturkatastrophen oder politischen Unruhen in einem Zielland dürften die Veranstalter den Reiseplan ändern, so die Richter. TUI hat bereits angekündigt, als Konsequenz auf das Urteil die Reisepreise ab Frühjahr anzuziehen. Das Unternehmen könne nun nur noch eingeschränkt auf Schwankungen bei der Nachfrage zu reagieren und müsse einen Teil der Mehrkosten auf die Kunden umlegen.

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