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BGH-Urteil: Bahnen haften für Unfälle auf dem Bahnsteig

München, 18.01.2012 | 14:44 | tei

Bahnfahrgäste können künftig leichter Schadensersatz einfordern, wenn sie sich auf einem nicht verkehrssicheren Bahnsteig verletzen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom Dienstag haftet das Eisenbahnunternehmen, das die Fahrkarte verkauft hat.


Der BGH urteilte, dass künftig die Bahnunternehmen für Unfälle am Bahnsteig haften. Foto: DB.
Der BGH urteilte, dass künftig die Bahnunternehmen für Unfälle am Bahnsteig haften. Foto: DB.
Geklagt hatte eine Frau, die sich nach einem Sturz auf einem vereisten Bahnsteig in Solingen das Handgelenk gebrochen hatte. Zunächst war die Klage jedoch nicht von Erfolg gekrönt, da die Frau ihre Schadensersatzforderung bei der DB-Tochter Station & Service AG geltend machte. Diese Gesellschaft ist Betreiberin der Bahnhöfe, der Winterdienst auf den Bahnsteigen wurde jedoch an Subunternehmen ausgelagert. Die DB argumentierte, damit sei auch die Verantwortung für die Verkehrssicherheit übertragen worden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied jedoch, dass in diesem Fall die DB Fernverkehr AG in Haftung genommen werden könne. Diese DB-Tochter betreibt die Fernverkehrszüge und hatte der Frau ein ICE-Ticket verkauft. Ein Unternehmen könne die Haftungspflicht nach Ansicht der Richter nicht ohne weiteres auf Subunternehmen abwälzen. DB Fernverkehr legte daraufhin Revision beim BGH ein - und erlitt eine weitere juristische Niederlage. Ein Bahnbetreiber sei nicht nur für sichere Züge zuständig, urteilten die Karlsruher Richter. Mit dem Ticketkauf erwerbe der Reisende auch den Anspruch, sicher zum Zug zu kommen.

Der ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam von einem wichtigen Schritt hin zu mehr Rechten der Bahnkunden. Sie mussten sich bisher mit dem Zuständigkeitsgeflecht der verschiedenen DB-Unternehmen und weiterer Bahngesellschaften auseinandersetzen. Laut tagesschau.de könnte das Urteil zudem einen Präzedenzfall schaffen, der weitreichendere Auswirkungen hat. Denn der Richterspruch beschränkt sich keineswegs nur auf glättebedingte Unfälle auf Bahnhöfen. Wie der vorsitzende Richter Peter Meier-Beck andeutete, ließe sich das Urteil auch auf weitere Gefahrenherde übertragen. Beispiele wären etwa Unfälle im Treppenhaus einer Arztpraxis oder auch an Flughäfen.

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