EuGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden

Corona war eine Tortur für den Tourismus. Hotelanlagen schlossen, Reisende sagten ihren Urlaub ab. In bestimmten Fällen macht der EuGH nun Verbraucherinnen und Verbrauchern Hoffnung auf Entschädigung.
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Der EuGH hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Pauschalreisenden gestärkt.
Der EuGH stärkt die Hoffnung von Verbraucherinnen und Verbrauchern, in bestimmten Fällen Geld nach der Insolvenz ihres Reiseveranstalters zurückzubekommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied, dass eine Absicherung gegen die Insolvenz eines Veranstalters auch dann greifen kann, wenn der Buchende aufgrund „unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird“. Es gebe keinen Grund, Reisende, deren Urlaub abgesagt wird, weil der Veranstalter pleite ist, anders zu behandeln als Reisende, die wegen „unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände“ von ihrer Reise zurückgetreten seien. EU-Recht sehe vor, dass Verbraucher, die ihre Pauschalreise wegen „unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände“ nicht antreten, Anspruch auf volle Erstattung haben.
 
Reiseabsage wegen Corona
 
Hintergrund des Urteils sind Fälle aus Belgien und aus Österreich - in beiden waren die Betroffenen wegen der Covid-Pandemie von ihren für 2020 geplanten Reisen zurückgetreten. Kurz darauf ging der Reiseveranstalter insolvent. Im österreichischen Fall klagten die Verbraucher daraufhin gegen HDI, den Versicherer des Reiseveranstalters. HDI wandte laut Gerichtshof ein, nichts erstatten zu müssen, weil die Reise wegen Corona und nicht wegen der Insolvenz abgesagt worden sei. Dieser Argumentation folgte der EuGH nicht. Zum aktuellen Urteil äußerte sich HDI bisher nicht.
 
Entscheidungen auf nationaler Ebene
 
In beiden Fällen müssen nun nationale Gerichte eine finale Entscheidung treffen und dabei das Urteil des EuGH beachten. Laut EU-Recht sollen die Mitgliedsstaaten gewährleisten, dass Pauschalreisende in vollem Umfang vor der Insolvenz des Veranstalters geschützt sind.


Quelle: dpa