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Reisen: Kunden müssen bei Online-Buchung über den Endpreis informiert sein

München, 28.05.2010 | 17:45 | sge

Online-Reiseportale machen den Weg in den nächsten Urlaub denkbar einfach. Doch die Reisevermittler müssen neuerdings einige Auflagen erfüllen. Wichtig ist vor allem, dass der Kunde nicht erst bei Buchungsende über den Endpreis informiert wird.


Günstiger Urlaub dank Online-Buchung. Reiseportale müssen den Endpreis von Anfang an kennzeichnen.
Günstiger Urlaub dank Online-Buchung. Reiseportale müssen den Endpreis von Anfang an kennzeichnen.
Keine Seltenheit: Im Internet angegebene Preise entpuppen sich erst bei genauerem Hinsehen als Werbepreise, die nicht den tatsächlichen Kosten entsprechen. Kunden werden mit vermeintlichen Schnäppchen zum Angebot gelockt - Zuschläge und anfallende Gebühren werden erst später offenbart. Diese Praxis ist jedoch gesetzeswidrig, wie jetzt gleich zwei Landgerichte entschieden. Der Kunde muss von Anfang an über den Endpreis im Bilde sein.

Reiseportale, die nur Teilpreise angeben, benachteiligen ihre Kunden auf unlautere Art und Weise. Ebenso wie die Fluggesellschaften sind auch die Vermittlungsportale gehalten, alle Gebühren und Zuschläge offen zu kommunizieren. Dies darf nicht erst geschehen, wenn der Kunde bereits alle persönlichen Daten eingegeben hat und die Buchung kurz vor dem Abschluss steht. Preise müssen immer transparent und vergleichbar sein, so die Grundlage des EU-Verbraucherrechts.

Ebenso unzulässig ist es, den Kunden mit einem Trick zum Abschluss einer meist überflüssigen Reiseversicherung zu bringen. Vermittler, die auf ihren Seiten die Auswahl der Versicherung automatisch voreingestellt haben, handeln ebenfalls gegen das gültige EU-Recht. Die Reise-Police darf dem Kunden nicht vorgegeben werden. Die Entscheidungen der beiden Landgerichte machten noch einmal klar, dass sowohl Reiseveranstalter wie auch Reisevermittler an die EU-Rechtsgrundlage gebunden sind.

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