Reisebüro übernimmt keine Haftung für Reisemängel

Urlaubsmängel kommen häufig vor, wie Statistiken immer wieder belegen. Ist zum Beispiel das Gepäck verschwunden oder der Anschlussflieger wird nicht erreicht, stellt sich die Frage nach Entschädigung. Reisebüros sind hier allerdings nicht zu belangen.
Es gibt tausend Gründe, sich im Urlaub über etwas zu beschweren und die schönste Zeit des Jahres als puren Stress zu empfinden. Wer am Flughafen zum Beispiel seinen Koffer vermisst und diesen erst bei Urlaubsende wieder sieht, ist zu recht verärgert. Doch hat man mit der Reiseplanung ein Reisebüro beauftragt, steht eine Schadenersatzforderung unter schlechten Vorzeichen, wie ein aktuelles Urteil des BGH belegt.

Im konkreten Streitfall hatte eine Touristin in einem Reisebüro eine Kombination aus Flug- und Schiffsreise gebucht; ihr Gepäck jedoch wurde nicht transportiert. Dieses erhielt sie erst bei Reiseende zurück. Die Frau verlangte Schadenersatz für die ihr daraus entstandenen Mehrkosten. Dennoch, so die Kammer des Bundesgerichtshofes, sei das Reisebüro hier nicht haftbar zu machen. Begründung: Es sei lediglich Reisevermittler, nicht aber Reiseveranstalter gewesen.

Die Klage der Frau wurde folglich abgewiesen. Das Urteil des BGH gilt als grundsätzlich innerhalb der Reisebranche. Reisebüros sind demnach nicht wie Reiseveranstalter für die optimale Realisierung des Urlaubs verantwortlich. Ob die im Einzelnen gebuchten Leistungen auch tatsächlich richtig durchgeführt werden, liegt nicht im Zuständigkeitsbereich einer Reisevermittlung. Aufgrund der Eindeutigkeit der Rechtslage wurde einer Vorlage des Falles beim Europäischen Gerichtshof abgelehnt.