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Reiserücktritt: Angst vor Tsunami kein Grund für kostenlosen Storno

München, 12.04.2012 | 14:42 | tei

Ein schweres Seebeben vor der indonesischen Insel Sumatra am Mittwoch löste bei Einwohnern und Touristen Angst vor einem verheerenden Tsunami aus. Medienberichten zufolge wurden die Warnungen vor den Riesenwellen mittlerweile aufgehoben, lediglich kleine Flutwellen trafen auf die Küsten. Die Furcht vor einer möglichen Naturkatastrophe, wie etwa einem Tsunami, berechtigt Urlauber vor Reiseantritt indes nicht zu einem kostenlosen Reiserücktritt.


Urlauber, die individuell einen Flug buchen, können diesen im Zweifelsfall nicht ohne Weiteres stornieren.
Urlauber, die individuell einen Flug buchen, können diesen im Zweifelsfall nicht ohne Weiteres stornieren.
"Will ein Urlauber seine geplante Reise aus Angst stornieren, muss er die normalen Stornogebühren zahlen", sagte der Hannoveraner Touristik-Rechtsanwalt Paul Degott. Nur wenn schwere Schäden am Urlaubsort entstanden sind, könne die Reise kostenfrei storniert werden. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn das gebuchte Hotel zerstört wurde. Auch die Veranstalter können ihre Reise aufgrund von höherer Gewalt absagen - Kunden bekommen in diesem Fall den Reisepreis erstattet.

Oft streiten Reisende mit den Veranstaltern darüber, wie stark die Zerstörungen in der Region tatsächlich sind - und ob der Urlaub dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird. Zum Teil müssen Gerichte eine endgültige Entscheidung herbeiführen. Wenn es um eine Stornierung geht haben Pauschalurlauber jedoch prinzipiell bessere Karten. Denn wer sich etwa individuell um den Flug kümmert, könne nicht stornieren, wenn dieser problemlos durchführbar ist, sagte Degott. Der Zustand der Urlaubsregion sei hierfür unerheblich - nur wenn der Flughafen zerstört wurde, bestehe ein Reiserücktrittsrecht.

Reisende, die sich während einer Naturkatastrophe in der Region aufgehalten hatten, können indes auf eine Erstattung der Reisekosten hoffen - zumindest für den noch ausstehenden Teil des Urlaubs. Jedoch gelte dies auch nur für den Fall, dass das Gebiet massiv in Mitleidenschaft gezogen wurde. Eventuelle Mehrkosten für einen verfrühten Rückflug müssten sich der Reiseveranstalter und die Touristen nach Aussage des Reiserechtlers hingegen teilen.

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