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Reiseveranstalter haftet für Zugverspätung

München, 22.05.2017 | 15:11 | hze

Reisende, die aufgrund eines verspäteten Zugs ihren Flug verpassen, können unter Umständen Geld zurückfordern. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Hannover (AG) weist das Branchenportal Airliners am Montag hin. Ist für einen Durchschnittsreisenden nicht erkennbar, dass der Bahntransfer kein Teil des gebuchten Reisepakets ist, muss der Veranstalter bei Verspätung für etwaige Folgekosten aufkommen.


Oberleitung und Zuggleise am Abend
Schließt ein Reiseveranstalter es nicht deutlich erkennbar aus, haftet er bei Verspätungen des Zugs zum Flug für sämtliche Folgekosten.
Im verhandelten Fall hatte ein Paar eine Pauschalreise nach Thailand gebucht, inklusive Zug zum Flug. Da die Bahnverbindung am Flughafen Düsseldorf erst mit starker Verspätung eintraf, verpassten beide ihren Flieger. Um die Reise dennoch antreten zu können, kaufte das Paar neue Tickets zum Preis von 1.679 Euro, stellten diese jedoch dem Veranstalter in Rechnung. Als sich dieser weigerte zu zahlen, klagte der Ehemann vor Gericht, da er die Zugfahrt als Bestandteil des Pauschalreise-Pakets ansah.

Zurecht, wie das AG-Hannover urteilte (AZ.: 445 C 7017/15). Immerhin hatte der Veranstalter den Zug zum Flug explizit als Vorteil seines Angebots beworben und in den Unterlagen kommentarlos als Reiseleistung aufgeführt. Selbst auf den Bahntickets war der Reiseveranstalter – inklusive Logo – als Vertragspartner ausgewiesen. Daher sah der Richter es als unerheblich an, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, dass die Zugfahrt nur in Kooperation mit der Deutschen Bahn durchgeführt wird und der Reisende selbst für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen verantwortlich ist.

Dies hätte der Veranstalter deutlich und für jeden Durchschnittsreisenden deutlich erkennbar kommunizieren müssen. Für einen gültigen Haftungsausschluss sind demnach klar ersichtliche Hinweise in der Reisebeschreibung, der Buchungsbestätigung sowie in den Informationsschreiben und Unterlagen nötig, dass der Zugtransfer lediglich in Kooperation mit der Bahn stattfindet. Bestehen Zweifel, darf der Kunde jedoch von einer Eigenleistung zulasten des Veranstalters ausgehen. Auch Fluggesellschaften nahmen deutsche Gerichte unlängst stärker in die Pflicht. So müssen Airlines stornierte Tickets grundsätzlich erstatten, wenn sie nicht nachweisen können, dass ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entstanden ist. Billigtarife, die das kategorisch ausschließen, sind demnach rechtswidrig.

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