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Urteil: Unfall während Hoteltransfer ist Reisemangel

München, 07.12.2016 | 10:45 | hze

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat die Rechte von Pauschalreise-Kunden weiter gestärkt. Wie aus einem aktuellen Urteil des höchsten deutschen Gerichts hervorgeht, gilt auch ein unverschuldeter Unfall während eines organisierten Bustransfers als Reisemangel. Folglich haben die Kunden auch Anspruch auf Minderung oder die komplette Erstattung des Urlaubspreises. Laut den Richtern fällt das Risiko, dass eine Pausschalreise unverschuldet nicht durchgeführt werden kann, beim Veranstalter.


Urteil Bundesgerichtshof
Ein Unfall auf dem Hoteltransfer gilt laut BGH als Mangel einer Pauschalreise, selbst wenn den Veranstalter keine Schuld trifft. Kunden haben daher ein Recht auf Rückzahlung des Reisepreises.
Im verhandelten Fall hatten die Kläger einen Urlaub in der Türkei gebucht. Auf der Fahrt vom Flughafen zum Hotel hatte ein Geisterfahrer den Transferbus gerammt. Da die Reisenden dabei zum Teil schwere Verletzungen erlitten und den Urlaub abbrechen mussten, klagten sie gegen den Veranstalter auf Erstattung des Preises. Während das Amtsgericht Neuss die Klagen in erster Instanz noch abgewiesen und den Unfall als „allgemeines Lebensrisiko der Reisenden“ bezeichnet hatte, hob das oberste Gericht in Revision diese Entscheidungen nun auf.

Laut Paragraf 651 c BGB ist ein Veranstalter dazu verpflichtet, dass eine Reise die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Da es dem Veranstalter nicht gelungen ist, seine Kunden unversehrt zum gebuchten Hotel zu bringen, sei die Reiseleistung laut BGH insgesamt als mangelhaft zu werten. Der Umstand, dass den Veranstalter keine Schuld an dem durch einen Geisterfahrer verursachten Unfall trifft, sei dabei unerheblich. Bei einer Pauschalreise trägt der Anbieter die die Preisgefahr – also das Risiko, die vereinbarte Summe nicht zu erhalten – auch dann, wenn die Reise durch Umstände nicht stattfinden kann, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können. (Urteil vom 6. Dezember 2016, Aktenzeichen X ZR 117/15 und X ZR 118/15)
 

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