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Betrügerische Gewinnspiele auf Madeira und Gran Canaria

München, 23.02.2018 | 09:22 | hze

Wie bereits im vergangenen Jahr, macht eine Betrugsmasche auf Gran Canaria die Runde. Laut dem Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) gibt es 2018 auch verstärkt Berichte aus Madeira. Demnach wird Personen zunächst ein vermeintliches Gewinnspiellos verkauft. Unter dem Vorwand eines Gewinns werden diese dann zu einer Verkaufsveranstaltung gebracht und dazu gedrängt, einen Vertrag zu unterzeichnen sowie einen hohen Geldbetrag in bar zu übergeben. Es wird dringend davor gewarnt, derartige Angebote anzunehmen.


Las Palmas de Gran Canaria
Reisende auf Gran Canaria und Madeira werden aktuell vor einer Betrugsmasche mit Urlaubszertifikaten gewarnt.
Die Masche ist dabei laut ZEV exakt dieselbe wie 2017. Touristen werden auf der Straße angesprochen und ihnen ein Gewinnspiellos angeboten. Bei diesem handelt es sich „natürlich“ um ein Gewinnlos, woraufhin die Opfer zur vermeintlichen Besichtigung eines Luxusresorts mitgenommen werden. Dort wird ihnen in einem stundenlangen Verkaufsgespräch eine Urlaubspaket-Vereinbarung oder ein sogenanntes Urlaubszertifikat zum vermeintlichen Schnäppchenpreis angedreht. Die Anzahlung von rund 1.000 Euro muss dann direkt in bar geleistet werden. Laut ZEV werden die Opfer dafür sogar persönlich zum nächsten Geldautomaten begleitet. Nachfragen oder Bitten um Bedenkzeit werden dabei stets verneint.

Bei diesen Urlaubspaket-Vereinbarungen erwerben die Käufer theoretisch das Anrecht, eine Immobilie in einem Urlaubsort anteilig zu nutzen. Obwohl es durchaus seriöse Anbieter derartiger Timesharing-Unterkünfte gibt, warnt die ZEV vor vielen Fallstricken, mit denen die Betrüger arglose Käufer in die Falle locken. Zum einen wird häufig verschwiegen, dass es sich bei dem Angebot ausschließlich um die Nutzungsgebühr der Immobilie handelt, weshalb der Preis oft viel zu hoch ist. Kosten für Anreise und Verpflegung kommen immer noch hinzu. Außerdem umgehen die Anbieter die Verbraucherschutzmechanismen der europäischen Timesharing-Richtlinie, indem sie – trotz anderweitiger Versprechen – den Vertrag nur auf ein Jahr beschränken. Dies berechtigt das Unternehmen zum einen, unverzüglich eine Anzahlung zu verlangen. Zum anderen entfällt hier das 14-tägige Rücktrittsrecht des Kunden.

Ist in der Vereinbarung oder auf dem Gutschein zudem von einer „begrenzten Verfügbarkeit“ die Rede, ist es möglich, dass das gebuchte Apartment zur gewünschten Zeit nicht verfügbar ist. Finden die Betroffenen binnen der Vertragslaufzeit keinen passenden Termin, an dem die Immobilie verfügbar ist, verfällt der Gutschein ersatzlos und das Geld ist weg. Zudem beinhalten derartige Modelle keinerlei Schutz vor Reisemängeln. Aus diesem Grund empfiehlt die ZEV, den Tricksern bereits beim Versuch des Losverkaufs die kalte Schulter zu zeigen, und auf etwaigen Besichtigungsterminen oder Verkaufsveranstaltungen nichts zu unterschreiben. Stattdessen sollten Betroffene darauf bestehen, dass sie wieder zum ursprünglichen Ort gebracht werden, an dem sie angesprochen wurden und auch nicht davor zurückschrecken, notfalls die Polizei zu verständigen.

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