Tschechien: Abschaffung von 2G in Gastronomie und Hotels

Die tschechische Regierung hat die 2G-Regelung für Gastronomiebetriebe und Hotels abgeschafft. Ministerpräsident Petr Fiala kündigte das Ende der Maßnahme für den 9. Februar an. Damit reagiert das Kabinett auf einen Beschluss des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts, das die 2G-Regelung am Mittwoch für unzulässig erklärt hatte.
Zudem erklärte Fiala, dass auch bei Kultur- oder Sportveranstaltungen sowie bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab kommendem Mittwoch nicht länger ein Nachweis über eine vollständige Impfung gegen oder eine Genesung von COVID-19 vorzulegen ist. Ohnehin wurde die Regelung häufig nicht oder nicht ausreichend kontrolliert. Das Oberste Verwaltungsgericht Tschechiens hatte am 2. Februar erklärt, dass es für die 2G-Nachweispflicht keine rechtliche Grundlage gäbe und die Regierung zum Nachbessern des Pandemiegesetzes aufgefordert. Gemeinsam mit der Abschaffung der 2G-Regel wurden zudem weitere Lockerungen beschlossen. Ab dem 18. Februar entfällt so zum Beispiel die Testpflicht in Schulen und am Arbeitsplatz.

Maskenpflicht bleibt bestehen

Das Kabinett hat zudem in Aussicht gestellt, dass die pandemische Notlage bereits im Februar aufgehoben werden könnte. An einigen Reglungen halten die tschechischen Behörden jedoch auch weiterhin fest. Die Maskenpflicht in allen öffentlichen Innenräumen bleibt damit auch über den 18. Februar hinaus in Kraft, da sie sich als effizient erweisen würde und nur eine geringe Einschränkung sei. Gleiches gilt für die Obergrenze der Teilnahmerzahlen bei Großveranstaltungen. Darüber hinaus wurde das Pandemiegesetz so novelliert, dass bei einer Verschlechterung der Corona-Situation auch ohne das erneute Ausrufen des Notstandes schnell neue Maßnahmen verabschiedet werden können.

Keine Änderung der Einreiseregeln

Eine Anpassung der Einreiseregeln wurde vorerst nicht vorgenommen. Da Deutschland in Tschechien als Land mit sehr hohem Infektionsrisiko gilt, ist für die Einreise von allen Urlauberinnen und Urlauber ein maximal 72 Stunden alter PCR-Test vonnöten. Ausgenommen davon sind nur Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Wer nicht mit einem Privat-PKW einreist, muss zudem eine elektronische Einreiseanmeldung ausfüllen. Für Tagesausflüge besteht weder eine Test- noch Anmeldepflicht, sofern die Einreise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. In diesem Fall müssen alle nicht geimpften oder genesenen Reisenden jedoch einen maximal 48 Stunden alten Schnelltest vorlegen können.