Die Kanarischen Behörden haben bereits seit Monaten starke Anstrengungen unternommen, um die Infektionszahlen auf dem Archipel zu senken und wieder zu einem sicheren Reiseziel zu werden. Diese Bemühungen tragen nun Früchte, seit dem 4. Oktober liegen die Kanaren beständig unter dem Richtwert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, zum jetzigen Zeitpunkt sogar unter 40. Besonders entspannt ist das Infektionsgeschehen derzeit auf Fuerteventura sowie den kleineren Kanareninseln El Hierro, La Gomera und La Palma, die sogar mit einer Infektionsrate unter 20 Fällen je 100.000 Einwohner glänzen. Daraufhin strich das Robert Koch-Institut die Inseln am 22. Oktober 2020 von der Liste der Risikogebiete, das Auswärtige Amt hob seine Reisewarnung mit Wirkung zum 24. Oktober auf. Für Urlauber bedeutet das weniger Einschränkungen.
In öffentlichen Bereichen schützen eine Maskenpflicht ab einem Alter von sechs Jahren und ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern vor Ansteckung, der auch am Strand einzuhalten ist. Dort muss der Mund-Nase-Schutz allerdings nur bei Spaziergängen sowie beim Weg vom Liegeplatz bis zum Wasser getragen werden. Beim Baden selbst sowie beim Sonnenbad auf Liege oder Decke darf die Maske abgenommen werden. Restaurants haben geöffnet, die Tische sind mit Abständen von 1,5 Metern zueinander aufgestellt. Bars und Nachtlokale sind bis Mitternacht geöffnet, lediglich die Tanzflächen bleiben geschlossen. Hotels und Apartmentanlagen sorgen mit individuellen Hygienekonzepten für Sicherheit.
Bei der Einreise nach Spanien, auch auf die Kanaren, muss vor dem Abflug ein Einreiseformular ausgefüllt werden, das dem Reisenden einen QR-Code generiert. Dieser ist bei der Einreise vorzuzeigen. Ein vorheriger Corona-Test ist jedoch nicht notwendig. Sollte während des Aufenthaltes dennoch eine Infektion mit dem Coronavirus auftreten, greift die
kostenfreie Corona-Versicherung der Kanaren, die für jeden Urlauber automatisch gilt. Sie deckt alle Folgekosten inklusive medizinischer Versorgung und Rücktransport in die Heimat ab. Voraussetzung ist nur, dass die betroffene Person nicht bereits wissentlich vor Reiseantritt infiziert war.