Reise-Rückkehrer: Bundesregierung erwägt Abschaffung der Quarantäne

Die Bundesregierung plant offenbar Änderungen der aktuellen Quarantäneregelung für Reise-Rückkehrer aus Risikogebieten. Gemäß übereinstimmenden Medienberichten sollen künftig Unterschiede zwischen Einreisenden aus Corona-Risikogebieten innerhalb des Schengen-Raums und denjenigen aus Drittländern gemacht werden. Nach ersten Informationen ist eine erweiterte Testpflicht geplant, die an die Stelle der momentan geltenden Isolationspflicht treten soll.
Diskutiert wird offenbar der Vorschlag, dass bei Einreisen nach Deutschland aus Risikogebieten außerhalb des Schengen-Raumes schon vor dem Beginn der Heimreise ein negativer Corona-Test vorgewiesen werden muss. Als Alternativen könnten auch Immunitätsnachweise oder der Nachweis über eine erfolgte Impfung anerkannt werden. Reisenden, die kein Attest haben, soll seitens des Transportunternehmens die Beförderung verwehrt werden. Erfolgt die Einreise aus einem Land, das dem Schengen-Raum angehört, so muss ein entsprechender Test erst nach der Ankunft in Deutschland erfolgen. Dafür haben einreisende Personen 72 Stunden Zeit, als zuständige Behörde ist das Gesundheitsamt vorgesehen.
 
Neue Regelung würde Quarantäne ersetzen
 
Aktuell müssen alle Einreisenden aus Risikogebieten, unabhängig von deren Lage in der Welt, nach der Ankunft in Deutschland umgehend in Quarantäne. Diese ist für zehn Tage angesetzt, eine Verkürzung ist frühestens an Tag fünf durch einen negativen Corona-Test möglich.
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es indes einen individuellen Quarantäne-Vorstoß für die Weihnachtsfeiertage. So will Ministerpräsidentin Manuela Schwesig Personen auch nach einem Aufenthalt in innerdeutschen Hochrisikogebieten in eine zehntägige Isolation schicken, sobald sie in das norddeutsche Bundesland zurückkehren. Auch diese Quarantäne darf nach zehn Tagen mit einem negativen Corona-Test beendet werden. Ausnahmen gelten, wenn die Reise-Rückkehrer ihre Kernfamilie besucht haben. Zwar sei aus epidemiologischer Sicht auch der innerfamiliäre Kontakt möglicherweise risikoreich, Schwesig rechtfertigt die Ausnahmeregelung jedoch mit sozialen und verfassungsrechtlichen Gründen.