Für Anfang 2022 plant Costa Rica die Einführung der 1G-Regel für nicht lebensnotwendige Einrichtungen. Wie es in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes heißt, dürfen ab dem 8. Januar Hotels, Restaurants, Geschäfte sowie Kultur- und Sporteinrichtungen nur noch von Personen mit vollständigem COVID-19-Impfschutz betreten werden. Ab Dezember dieses Jahres will der Karibikstaat zunächst eine Übergangsphase einläuten, in welcher Betreiber dieser Einrichtungen selbst über diese Maßnahme entscheiden dürfen.
Costa Rica plant die Einführung der 1G-Regel für den Zutritt zu nicht lebensnotwendigen Einrichtungen.
Ab 8. Januar 2022 soll es in Costa Rica nur noch vollständig gegen das Coronavirus geimpften Personen gestattet sein, nicht lebensnotwendige Bereiche gegen Vorlage ihres Impfzertifikats zu betreten. Wie das Auswärtige Amt schreibt, sind davon Hotels, Restaurants, Geschäfte, Fitnessstudios, Museen, Kinos, Nationalparks und Gruppenaktivitäten betroffen. Für lebensnotwendige Einrichtungen wie Supermärkte, Apotheken und Banken soll diese Maßnahme jedoch nicht greifen. Die Regelung richtet sich an costa-ricanische Staatsbürger ab zwölf Jahren sowie ausländische Reisende, die volljährig sind. Touristen aus Europa können hierfür das digitale COVID-Zertifikat der EU nutzen, dieses muss jedoch in Kombination mit dem zur Einreise benötigten Pase de Salud vorgelegt werden.
Übergangsphase ab Dezember 2021
Ab Anfang Dezember sollen Inhaber betroffener Einrichtungen die Möglichkeit haben, selber zu entscheiden, ob sie bereits vor dem Stichtag am 8. Januar die 1G-Regel einführen möchten. Zwischen dem 1. Dezember 2021 und 7. Januar 2022 wird demzufolge eine Übergangsphase in dem Karibikstaat eingeläutet. Wer sich vorläufig gegen 1G entscheidet, unterliegt jedoch Kapazitätseinschränkungen: Die Einrichtung darf dann nur noch zu 50 Prozent ausgelastet werden.
Das gilt für Genesene
Mit der Ankündigung der 1G-Regel stellt sich insbesondere für Genesene und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen die Frage, inwiefern ein Zutritt zu den betroffenen Einrichtungen möglich sein wird. Demnach müssen von Corona Genesene einmal geimpft sein. Dies wird dann als vollständiger Impfschutz anerkannt, sofern dies deutlich im Impfnachweis hinterlegt ist. Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann, dem wird der Zutritt zu den Einrichtungen gegen Vorlage eines ärztlichen Attests gestattet. Neben einer medizinischen Begründung muss dieses Daten wie Name, Passnummer, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Name des Arztes, dessen Fachrichtung, Arztnummer sowie E-Mail-Adresse beinhalten. Darüber hinaus ist das Attest in spanischer Sprache oder mit spanischer Übersetzung vorzulegen.