Italien verschärft Einreiseregeln für Geimpfte

Italien verkürzt die Anerkennungszeit von Impfzertifikaten ab Februar auf sechs Monate. Wer seit Erhalt der letzten Impfdosis eine längere Frist überschritten hat, muss sich künftig bei der Einreise an die gleichen Regeln wie ungeimpfte Personen halten. Diese umfassen neben mehreren Corona-Tests auch eine Quarantänepflicht.
Mit der neuen Regelung geht Italien über die Empfehlung der Europäischen Union hinaus, welche eine Gültigkeitsfrist von neun Monaten für Impfnachweise vorsieht. Zur Anwendung gebracht wird die Maßnahme auch bei der Einreise in das beliebte Urlaubsland: Reisende, deren Grundimpfschema vor mehr als sechs Monaten abgeschlossen wurde, benötigen ab dem 1. Februar eine Auffrischungsimpfung. Andernfalls gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für Personen ohne Corona-Impfschutz. Zu beachten ist außerdem, dass ein gültiger Impf- oder Genesungsnachweis nicht von der Testpflicht vor der Einreise befreit. Italien fordert derzeit auch von Geimpften und Genesenen einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test oder einen höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest für den Grenzübertritt. Kinder unter sechs Jahren sind von der Nachweis- und Testpflicht befreit.
 
Einreiseregeln mit abgelaufenem Impfzertifikat
 
Wer über keine Corona-Impfung verfügt oder wessen Impfnachweis abgelaufen ist, muss zunächst ebenfalls ein negatives Testergebnis nach den oben genannten Vorgaben mitbringen. Darüber hinaus ist nach der Ankunft eine fünftägige Quarantäne anzutreten und nach ihrem Ende ein Molekular- oder Antigentest vorzunehmen. Die zuständige Gesundheitsbehörde muss darüber informiert werden.
 
Weitreichende 2G-Regelung im öffentlichen Leben
 
In Italien gilt inzwischen vielerorts die 2G-Regel, welche nur Geimpften und Genesenen den Zutritt gestattet. Als Nachweis dient der Super Green Pass, eine verschärfte Version des gemäß des 3G-Prinzip erstellten Green Pass. Touristen können alternativ ihr digitales COVID-Zertifikat der EU vorzeigen. Benötigt wird das Dokument beispielsweise für das Betreten von Hotels, den Innen- und Außenbereich von Restaurants und Cafés sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln des Nah- und Fernverkehrs. Auch Museen, Theater, Skianlagen und Schwimmbäder unterliegen der 2G-Regel.