Martinique und Guadeloupe verschärfen Einreisebestimmungen

Martinique und Guadeloupe haben die Einreisebestimmungen für ausländische Reisende verschärft. Laut Informationen der Behörden unterliegen ab sofort alle Einreisenden auf die beiden Inseln der Französischen Antillen einer maximalen Frist von 24 Stunden für die Probeentnahme des verpflichtenden Corona-Tests. Diese Regelung greift unabhängig vom Impfstatus der Passagierinnen und Passagiere.
Martinique und Guadeloupe haben die Frist für die Durchführung des verpflichtenden Corona-Tests für die Einreise per Luftweg unabhängig vom Impfstatus der einreisenden Personen angepasst. Demnach darf die Probeentnahme seit dem 28. Dezember auch für Reisende ab zwölf Jahren mit Impfzertifikat sowohl für den PCR- als auch Antigen-Test nur noch maximal 24 Stunden zurückliegen. Zuvor galt für Geimpfte eine Frist von maximal 72 Stunden bei Durchführung eines PCR-Tests beziehungsweise 48 Stunden bei Probeentnahme eines Antigen-Schnelltests.
 
Einreise ohne Impfzertifikat nur mit triftigem Grund
 
Eine touristische Einreise nach Martinique und Guadeloupe ist für Reisende ohne Impfnachweis aktuell nicht möglich. Ungeimpfte müssen demnach laut Informationen der Behörden einen triftigen Grund bei Einreise vorlegen. Neben persönlichen und familiären Gründen zählen auch medizinische Notfälle und nicht aufschiebbare berufliche Gründe dazu. Bei Ankunft wird ein Screening-Test durchgeführt. Anschließend müssen sich Einreisende in eine siebentägige Quarantäne begeben, die mittels eines weiteren Screening-Tests beendet wird.

Aktuelle Corona-Lage
 
Die Corona-Lage auf Guadeloupe und Martinique spitzt sich auch zum Jahresende weiter zu. Allein auf Guadeloupe wurden in der Woche zwischen dem 20. und 26. Dezember 543 neue Corona-Fälle registriert, etwa doppelt so viele Neuinfektionen wie in der Vorwoche. Darüber hinaus greift auf Martinique weiterhin eine nächtliche Ausgangssperre. Demnach dürfen die Einwohnerinnen und Einwohner sowie Reisende ihre Wohnungen, Häuser und Unterkünfte zwischen 20 und 5 Uhr nur mit triftigem Grund verlassen.