In der Türkei, Griechenland, Portugal und weiteren europäischen Ländern wüten derzeit an verschiedenen Orten Waldbrände. Auch einige Urlaubsregionen sind betroffen. Wie sollten sich Reisende verhalten, wenn in der Nähe ihres Reiseziels ein Waldbrand ausbricht, und welche Rechte haben sie bei Pauschal- oder Individualbuchungen?
Bricht am Urlaubsort ein Waldbrand aus, sollten Urlauber und Urlauberinnen ihre Rechte kennen.
Viele Reisende beobachten aktuell mit Sorge die Entwicklung von Waldbränden in ihrem Urlaubsland. Die anhaltende Sommerhitze und längere Dürreperioden sorgten unter anderem auf der griechischen Insel Kreta, in den türkischen Gebieten Marmaris und Mugla sowie in der Toskana in Italien für den Ausbruch von größeren Feuern. Zwar sind sommerliche Flächenbrände in diesen Regionen nichts Ungewöhnliches und die Einsatzkräfte gut ausgerüstet und darauf vorbereitet, durch die Rekordtemperaturen und den Niederschlagsmangel der letzten Wochen ist die Situation in diesem Jahr jedoch besonders angespannt. Doch wie reagieren Urlauber und Urlauberinnen richtig, wenn ihr Ferienziel von einem Waldbrand betroffen ist?
Wenn die Reise noch bevorsteht
Wurde der Urlaub noch nicht angetreten, aber es erreicht die Reisewilligen die Nachricht über einen Waldbrand im Zielgebiet, sollten sie zunächst ihren Reiseveranstalter kontaktieren. Meist ist die Entwicklung von Waldbränden schwer abzusehen und wenn die Reise noch einige Wochen in der Zukunft liegt, ist es durchaus möglich, dass die Gefahr bis dahin vorüber ist. Ist das Abreisedatum bereits näher gerückt, bringt ein Anruf beim Veranstalter Klarheit, ob der Urlaub wie geplant angetreten werden kann. Die Anbieter haben enge Kontakte vor Ort und sind meist gut und aktuell informiert, viele kommunizieren sogar proaktiv und teilen ihren Kunden und Kundinnen Informationen über etwaige Auswirkungen der Brände sofort per E-Mail mit. Sollte im Fall unmittelbarer Beeinträchtigungen die Reise nicht wie geplant angetreten werden können, etwa durch Rauch und Asche in der Luft am Urlaubsort oder gar eine Evakuierungsanordnung für das gebuchte Hotel, gilt dies als außergewöhnlicher Umstand, der zur kostenfreien Stornierung berechtigt. Hierfür muss jedoch die konkret gebuchte Reiseleistung erheblich beeinträchtigt sein.
Individualtouristen haben weniger Schutz
Zu beachten ist, dass bloße Hitze am Reiseziel oder eine durch einen inzwischen gelöschten Brand unansehnlich gewordene Umgebung keine Kündigungsgründe für den Reisevertrag darstellen. Steht der Urlaub nicht unmittelbar bevor, empfiehlt es sich ebenfalls, erst einmal abzuwarten. Wer nicht im Rahmen einer Pauschalreise, sondern als Individualreisender oder Individualreisende gebucht hat, ist in derartigen Fällen jedoch weit weniger abgesichert. Wie der Spiegel berichtet, hängt die Option einer kostenlosen Stornierung einer Reiseleistung, beispielsweise eines Fluges, vom Sitz des Anbieters und der dort geltenden nationalen Gesetzgebung ab.
Der Reisende ist bereits vor Ort
Bricht der Waldbrand am Urlaubsort aus, wenn die Touristen und Touristinnen bereits angereist sind, sollten sie ebenfalls umgehend ihren Reiseveranstalter informieren. Im Fall einer Pauschalreise ist wiederum er dafür verantwortlich, eine Ersatzunterkunft oder die vorzeitige Heimreise zu organisieren. Ist der gebuchte Urlaub durch das Feuer stark beeinträchtigt, greift auch in diesem Fall das Recht, die Reise ohne Stornokosten vorzeitig abzubrechen. Falls die Auswirkungen des Waldbrandes zwar einzelne Leistungen undurchführbar machen, indem zum Beispiel im Pauschalpaket gebuchte Ausflüge nicht angetreten werden können oder die Unterbringung in einem Hotel erfolgt, das im Gegensatz zum gebuchten keinen Pool hat, kann der Reisepreis gemindert werden. Pauschalreisende sollten ihrem Veranstalter jedoch zunächst immer die Möglichkeit geben, den Reisemangel zu beseitigen. Individualtouristen und -touristinnen haben ebenfalls das Recht auf Erstattung, wenn ihr gebuchtes Hotel beispielsweise in einer aufgrund eines Waldbrands gesperrten Region liegt. Ist es jedoch ohne Gefahr zu erreichen, besteht laut Spiegel kein Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises.