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Italien-Urlaub: Das müssen Reisende seit 1. April beachten

München, 04.04.2022 | 10:31 | soe

In Italien ist zum 1. April der Corona-Ausnahmezustand ausgelaufen. Damit endeten viele Maßnahmen des täglichen Lebens, unter anderem wurde die Anwendung der Nachweispflicht des Green Pass gelockert. Einige Beschränkungen bleiben jedoch nach wie vor bestehen, die auch Urlauber und Urlauberinnen betreffen. Was Sie aktuell im Italien-Urlaub beachten müssen, lesen Sie hier.


Italien: Gardasee, Riva del Garda
Italien hat zum 1. April viele Corona-Beschränkungen gelockert, einige gelten jedoch weiterhin.
Mit dem Ende des Corona-Notstandes wendet Italien die Unterteilung nach farblich markierten Zonen nicht mehr an. Bisher wurden je nach Pandemiesituation die Farben Weiß, Grün, Gelb und Rot für die einzelnen Regionen vergeben, fortan gilt das ganze Land als „Weiße Zone“. Außerdem wird die Nachweispflicht für viele Aktivitäten und Einrichtungen gelockert. So entfällt das obligatorische Vorlegen eines Green Pass oder Super Green Pass für Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe, Reisende dürfen also wieder ohne Zertifikat über eine Impfung, Genesung oder negativen Test einchecken. Ebenfalls ohne 3G-Regel zugänglich sind Museen, Geschäfte, Banken und öffentliche Ämter sowie der öffentliche Nahverkehr. Auch die Freisitze von Restaurants dürfen wieder ohne Nachweis genutzt werden.
 
Hier gilt die Nachweispflicht in Italien weiter
 
Gänzlich abgeschafft sind die Zutrittsbeschränkungen im öffentlichen Leben in Italien jedoch noch immer nicht. So muss auch nach dem 1. April im Fernverkehr (dazu zählen auch Fahrten zwischen zwei Regionen) sowie in den Innenbereichen von Gastronomieeinrichtungen der Green Pass beziehungsweise ein 3G-Nachweis vorgelegt werden. Das Gleiche gilt für Sportveranstaltungen unter freiem Himmel. Stärker reglementiert ist der Zugang zu Schwimmbädern, Fitnessstudios, Wellness- und Spa-Einrichtungen, allen Arten von Festen, Casinos, Diskotheken und Nachtclubs sowie Hallensportwettkämpfen. Um diese zu besuchen, unterliegen Gäste noch bis mindestens zum 30. April der 2G-Regel gemäß des Super Green Pass.
 
Maskenpflicht wird teilweise beibehalten
 
Auch die Maskenpflicht gilt in Italien teilweise weiterhin. In öffentlichen Verkehrsmitteln, egal ob Nah- oder Fernverkehr, muss generell ein Mund-Nase-Schutz nach dem FFP2-Standard aufgesetzt werden. Diese Vorgabe greift auch bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, beispielsweise beim Kino- oder Theaterbesuch, sowie bei jeglichen Sportveranstaltungen. Für das Betreten von Ämtern, Geschäften und Einkaufszentren muss hingegen nur eine medizinische Maske getragen werden. Weitere Lockerungen winken ab Mai 2022: Dann muss nach aktueller Regelung auch in Innenräumen keine Maske mehr getragen werden und der Green Pass ist nicht mehr erforderlich. Ausnahmen bilden nur noch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
 
Was ist der Unterschied zwischen Green Pass und Super Green Pass?
 
Italien hatte im Zuge der Corona-Pandemie zunächst den Green Pass eingeführt, der einem 3G-Nachweis ähnlich dem digitalen Corona-Zertifikat der EU gleichkommt. Er wird ausgestellt, wenn eine Person eine Corona-Impfung, Genesung oder einen negativen Test (maximal 48 Stunden alte Schnelltests oder höchstens 72 Stunden alte PCR-Tests) vorlegen kann. Seit dem 6. Dezember 2021 kam der Super Green Pass hinzu: Er erfüllt den Standard der 2G-Regel und wird nur an vollständig Geimpfte und Genesene ausgegeben. Urlauber und Urlauberinnen können alternativ zum Green Pass auch ihr digitales COVID-Zertifikat der EU vorlegen.
 
Einreise nach Italien
 
Italien fordert auch für die Einreise aus Deutschland weiterhin einen 3G-Nachweis. Dabei werden Corona-Impfungen anerkannt, wenn mindestens das Grundimpfschema vor nicht weniger als 14 Tagen und nicht mehr als neun Monaten abgeschlossen wurde. Genesungsnachweise bleiben sechs Monate gültig. Ein negativer Corona-Test wird akzeptiert, wenn es sich um einen höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder einen maximal 72 Stunden alten PCR-Test handelt. Kinder unter sechs Jahren sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Wer älter ist und keines der Zertifikate erbringen kann, muss sich in eine fünftägige Quarantäne begeben, die Gesundheitsbehörden informieren und nach Ablauf der Isolation einen Corona-Test vornehmen lassen. Zusätzlich greift weiterhin für alle Einreisenden die Pflicht, sich vor der Einreise über ein Online-Formular anzumelden.

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