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Reise-Rückkehrer: Ausnahmen für Quarantänepflicht in Deutschland

München, 09.11.2020 | 15:31 | lvo

Seit dem 8. November ist die Quarantäneverordnung der Bundesregierung in Kraft. Reise-Rückkehrer aus Risikogebieten müssen in eine Pflichtquarantäne. Es gibt jedoch Ausnahmen, denn einige Bundesländer haben die Verordnung individuell umgesetzt. Urlauber sollten sich demnach in jedem Fall vor der Heimreise über die lokalen Bestimmungen informieren.


Coronavirus_Viren
In Deutschland gibt es Ausnahmen bei der Corona-Quarantäneverordnung.
Die allgemeine Verordnung besagt, dass sich Rückkehrer aus Risikogebieten für zehn Tage in Heimquarantäne begeben müssen. Diese kann frühestens ab dem fünften Tag durch einen negativen Corona-Test verkürzt werden. Ausgenommen sind Geschäftsreisende, die sich weniger als fünf Tage im Risikogebiet aufgehalten haben, sowie Personen, die wegen des Besuchs naher Verwandter oder Lebenspartner verreist waren. Diese unterliegen weiterhin der vorherigen Regelung: Bei der Einreise nach Deutschland oder bereits 48 Stunden zuvor muss ein Test vorgenommen werden, der negativ ausfällt. Die Tests müssen selbst bezahlt werden.

Einige Bundesländer haben die Verordnung zudem individuell umgesetzt. So macht beispielsweise Nordrhein-Westfalen bei der Quarantänepflicht Ausnahmen für Reisende, die ein höchstens 48 Stunden altes, negatives Testergebnis vorlegen können. Dies gilt unter anderem für Urlaubs-Rückkehrer, Teilnehmer an Sportveranstaltungen oder für Besuche enger Verwandter. In Rheinland-Pfalz sind derweil Grenzpendler sowie Personen, die sich auf der Durchreise befinden, von der Isolationspflicht ausgenommen. Letztere dürfen sich maximal 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder aus einem Risikogebiet für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.

Einheitlich für alle Rückkehrer aus Risikogebieten ist die digitale Einreiseanmeldung, die ebenfalls seit dem 8. November durchzuführen ist. Sie ist über ein Online-Portal erreichbar. Die eingegebenen Daten werden automatisch an die zuständigen Gesundheitsämter übermittelt und erleichtern den Behörden die Kontrolle der Pflichtisolation.

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