Deutschland: Neue Corona-Einreiseverordnung ab 30. September

Seit Donnerstag, dem 30. September 2021, greift die neue Corona-Einreiseverordnung der Bundesrepublik. Dabei gibt es jedoch keine gravierenden Veränderungen der Bestimmungen für die Einreise nach Deutschland. Lediglich die Quarantänepflicht für Reiserückkehrer wurde zeitlich beschränkt und gilt nur bis November.
Die bestehenden Einreisebestimmungen für die Bundesrepublik ändern sich mit Inkrafttreten der neuen Verordnung nur minimal. Zeitlich begrenzt wurde lediglich die Quarantänepflicht bei der Einreise. Die Regelungen für die Isolation gelten vorerst bis zum 10. November 2021. Danach könnten diese neu bestimmt werden. Die gesamte Verordnung ist bis zum Jahresende 2021 in Kraft.
 
Inhalte der Einreiseverordnung vom 30. September 2021
 
Alle Reiserückkehrer, die aus Corona-Hochrisikogebieten oder Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik einreisen, müssen vorher die digitale Einreiseanmeldung durchführen. Weiterhin bestehen bleibt auch die generelle Testpflicht für alle nach Deutschland Einreisenden ab zwölf Jahren. Akzeptiert werden dabei maximal 72 Stunden alte PCR-, LAMP- oder TMA-Tests sowie höchstens 48 Stunden alte Antigen-Schnelltests. Bei der Heimkehr aus Virusvariantengebieten darf ein Schnelltest-Abstrich sogar nur 24 Stunden zurückliegen.
 
Regelung für die Quarantäne bei Einreise nach Deutschland
 
Bei der Rückkehr aus Hochrisikogebieten besteht die Verpflichtung zu einer zehntägigen Isolation. Für Ungeimpfte gibt es die Möglichkeit, diese durch einen negativen Test ab dem fünften Tag vorzeitig zu beenden. Für Kinder unter zwölf endet sie automatisch nach fünf Tagen. Bei der Heimkehr aus einem Virusvariantengebiet sind 14 Tage Quarantäne vorgeschrieben. Diese kann nicht verkürzt werden. Wird ein Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft, gelten die Quarantäneregelungen für die neue Einstufungsart des Gebiets. Die Quarantänebestimmungen der neuen Verordnung gelten zunächst bis zum 10. November 2021.
 
 
Ausnahmen für Geimpfte und Genesene
 
Gegen das Coronavirus Geimpfte sowie von COVID-19 Genesene profitieren von zahlreichen Erleichterungen bei der Test- und Quarantänepflicht. Ein entsprechender Nachweis über die vollständige Impfung oder eine Genesung ist gleichzusetzen mit einem Negativ-Test. Geimpfte und Genesene müssen somit bei der Einreise keinen zusätzlichen Corona-Test durchführen und unterliegen keiner Quarantänepflicht. Auch hierbei gibt es jedoch eine Ausnahmeregelung: Bei der Rückkehr aus Virusvariantengebieten sind Impf- und Genesungsnachweise nicht ausreichend. Dann muss zusätzlich ein Negativ-Test erbracht werden. Die 14-tägige Quarantäne können zudem lediglich vollständig Geimpfte umgehen, deren verimpftes Vakzin gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, aufgrund der die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgte.