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Malta: Neue Regeln für Strände und Naturschutzgebiete

München, 23.08.2022 | 13:46 | rpr

Malta hat neue Richtlinien für seine Natura 2000-Gebiete veröffentlicht. Wie das Nachrichtenportal Times of Malta berichtet, gelten für Veranstaltungen an naturgeschützten Stränden und Picknickorten künftig neue Regularien zum Schutz der Umwelt. Unter anderem darf ein bestimmter Lärmpegel nicht überschritten werden, ebenso muss künstliche Belichtung künftig reduziert werden.


Das blaue Fenster von Malta
Malta hat strengere Regeln in Naturschutzgebieten eingeführt.
Um natürliche Lebensräume und damit auch wichtige Brut- und Rastplätze seltener und bedrohter Tier- und Vogelarten zu schützen, hat die maltesische Umwelt- und Ressourcenbehörde neue Regularien für Veranstaltungen in Natura 2000-Gebieten in Malta veröffentlicht. Demnach dürfen Hochzeiten, Grillfeste und sonstige Feiern einen Lärmpegel von 65 Dezibel nicht überschreiten, ebenso soll die Lichtverschmutzung durch ein Limit von aufgestellter künstlicher Beleuchtung verringert werden. Darüber hinaus müssen Veranstalter ihre Eventtechnik sowie weitere Annehmlichkeiten binnen 24 Stunden nach Veranstaltungsende abgebaut haben – die An- und Abreise darf nur über bereits bestehen Zufahrtswege erfolgen. Die Regularien gelten für Events ab einer Teilnehmerzahl von 25 Personen.
 
Wo gelten die Regeln genau?
 
Bei Natura 2000-Gebieten handelt es sich um zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der Europäischen Union, auf Malta existieren insgesamt 34 davon. Dabei sind auch bei Urlauberinnen und Urlaubern beliebte Strände und Picknickplätze betroffen, wie etwa die sich an der Westküste erstreckenden Strände Fomm ir-Riħ und Għajn Tuffieħa. Auch die vorgelagerten und zu Malta gehörenden Inseln Comino und Gozo unterliegen den neuen Richtlinien.
 
Einreisebestimmungen für Malta
 
Die Einreise nach Malta erfolgt im Zuge der Corona-Pandemie ohne jegliche Auflagen. Bereits einen Monat zuvor wurden am 25. Juli 2022 sämtliche Regularien aufgehoben. Auch innerhalb Maltas müssen sich Urlauberinnen und Urlauber an keine spezifischen Auflagen halten. Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes besteht lediglich für das Betreten von medizinischen und Pflegeeinrichtungen.

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