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Österreich: Neue Einreiseverordnung seit 1. Juli

München, 02.07.2021 | 09:51 | cge

Österreich hat zum 1. Juli 2021 die Einreiseverordnung angepasst und regelt die Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko neu. Wer nachweisen kann, dass er sich in den vergangenen zehn Tagen ausschließlich in einem Land dieser Kategorie aufgehalten hat, unterliegt lediglich noch dem Nachweis im Sinne der 3-G-Regel, die elektronische Einreiseanmeldung entfällt. Auf der Liste der Staaten mit geringem Risiko befindet sich derzeit auch Deutschland.


Hallstatt, Österreich
In Österreich tritt eine neue Einreiseverordnung in Kraft.
Wer aus Deutschland nach Österreich einreisen möchte, benötigt seit dem 1. Juli 2021 grundsätzlich nur noch einen Nachweis im Sinne der 3-G-Regel: Getestet, geimpft, genesen. Kann bei Einreise kein Nachweis erbracht werden, muss eine elektronische Registrierung erfolgen. Zudem muss ein Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten nachgeholt werden.
 
Einreise mit 3-G-Regel
 
Anerkannt für die Einreise nach Österreich sind drei verschiedene Nachweismöglichkeiten. Ankommende können zum einen ein ärztliches Zeugnis über einen molekularbiologischen Test, zum Beispiel einen PCR-Test, oder einen Antigentest mit einem negativen Ergebnis erbringen. Hierbei darf der PCR-Test maximal 72 Stunden her sein, der Antigentest höchstens 48 Stunden. Weiterhin als Nachweis gilt eine erfolgte Impfung gegen das Coronavirus. Möglich ist dies mit einer Erstimpfung, die mindestens 22 Tage, maximal aber 90 Tage zurückliegt oder einer Zweitimpfung, die vor höchstens 270 Tagen erfolgt ist. Als dritte Komponente der 3-G-Regel dient der Genesenenstatus. Personen, die in den vergangenen 180 Tagen an einer Corona-Infektion erkrankt sind und diese überstanden haben, können mit diesem Nachweis ebenfalls nach Österreich einreisen.
 
Lockerungen zum 1. Juli 2021
 
Mit dem Monatswechsel zum Juli gingen in Österreich darüber hinaus weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen einher. So entfallen neben der Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zu anderen Personen auch die Quadratmeterbeschränkungen. Zudem wird die Sperrstunde für die Gastronomiebetriebe aufgehoben.

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