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Österreich führt Maskenpflicht wieder ein

München, 30.03.2022 | 09:53 | sei

Österreich ist seit dem 24. März zur Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen zurückgekehrt. Wie der österreichische Gesundheitsminister Johannes Rauch bekanntgab, hätten die vorherigen Lockerungen zu früh stattgefunden und die Corona-Infektionszahlen seien noch zu hoch. Nun muss die FFP2-Maske wieder in Geschäften, Restaurants und an Arbeitsplätzen getragen werden.


Frau schaut mit Maske während Corona-Pandemie aus dem Fenster.
Österreich hat die Maskenpflicht in öffentlichen Innenräumen zum 24. März wiedereingeführt.
Erst zum 6. März hatte Österreich die meisten Corona-Beschränkungen aufgehoben, die Maskenpflicht galt seither nur noch in Gesundheitseinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und den Kundenbereichen lebensnotwendiger Geschäfte. Anschließend stiegen die Infektionszahlen allerdings wieder stark an, weshalb die Behörden die Lockerungen als verfrüht einstuften und teilweise zurücknahmen. Seit dem 24. März muss der Mund-Nase-Schutz nun wieder in allen öffentlichen Innenräumen Österreichs angelegt werden.
 
Generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen
 
Gemäß der am vergangenen Donnerstag in Kraft getretenen Verordnung muss die FFP2-Maske in Verkehrsmitteln, dem gesamten Handel und bei körpernahen Dienstleistungen getragen werden. In der Gastronomie greift die Maskenpflicht auf dem Weg zum eigenen Platz, nicht aber an diesem selbst. Auch Beherbergungsbetriebe wie Hotels und Pensionen unterliegen den wieder strengeren Maskenregeln, ebenso wie Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Arbeitsorte. Bei Zusammenkünften ab 100 Teilnehmern und Teilnehmerinnen haben die Veranstaltenden die Wahl, ob sie den Zugang nur gemäß der 3G-Regel erlauben oder ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht anwenden.
 
Infizierte können sich freitesten
 
Wer selbst nachweislich mit dem Coronavirus infiziert ist, muss sich für mindestens fünf Tage isolieren. Liegen am fünften Tag seit mindestens 48 Stunde keine Symptome mehr vor, gilt die Isolationszeit als beendet, die betreffende Person muss sich jedoch noch weitere fünf Tage an Verkehrsbeschränkungen halten. Diese umfassen zum Beispiel das Tragen einer FFP2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen auch in der privaten Wohnung und ein Zutrittsverbot für Restaurants sowie Großveranstaltungen. Alternativ macht ein erneuter Corona-Test ab Tag fünf, der negativ ausfällt, die Verkehrsbeschränkungen überflüssig.

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