Schweiz: Lockerungen ab 31. Mai

In der Schweiz stehen ab der kommenden Woche weitere Lockerungen an. Wie das Nachrichtenportal A3M meldet, gelten ab Montag, 31. Mai, neue Regelungen für die Gastronomie sowie für Kontaktbeschränkungen. Für geimpfte und genesene Einreisende aus Risikogebieten entfällt zudem die Quarantänepflicht.
Ab Montag dürfen die gastronomischen Innenbereiche in der Schweiz wieder öffnen. Der Restaurantbesuch ist somit im Freien und auch drinnen erlaubt. Weiterhin wird die Zahl der Personen, die sich privat treffen dürfen, erhöht. Im Innenbereich dürfen dann 30 Personen zusammenkommen. Bislang war die Anzahl auf zehn begrenzt. Im Freien sind Versammlungen von maximal 50 – 35 mehr als bisher – gestattet. Auch bei offiziellen Publikumsveranstaltungen wird es eine Anpassung geben. Im Innenbereich liegt die zulässige Gesamtteilnehmerzahl dann bei 100, im Außenbereich bei 300 Personen.

Weitere Lockerungen in der Schweiz

Die in der Schweiz derzeit geltende Verpflichtung zum Arbeiten von Zuhause wird zudem ab Montag aufgehoben, sofern Unternehmen ihre Mitarbeiter regelmäßig testen. Des Weiteren entfällt für bestimmte Einreisende aus Risikogebieten die Quarantänepflicht: Wer geimpft oder genesen ist und aus einer von der Schweiz als Risikogebiet deklarierten Region kommt, muss ab dem 31. Mai nicht mehr für zehn Tage in Isolation. Derzeit zählen die Bundesländer Sachsen und Thüringen als Risikogebiete.

Aktuelle Einreisebestimmungen

Deutsche Staatsbürger dürfen in die Schweiz einreisen, vorausgesetzt, sie legen bei der Ankunft einen negativen PCR-Test vor, der nicht älter als 72 Stunden ist. Flugreisende in die Schweiz müssen bereits vorab einen Negativtest nachweisen, hierfür ist auch ein Schnelltest zulässig. Bei der Einreise selbst muss dann jedoch zusätzlich ein PCR-Test vorgezeigt werden. Für Reisende aus Risikogebieten besteht eine Quarantänepflicht von zehn Tagen. Da die Schweiz seitens der Bundesrepublik als Risikogebiet zählt, müssen Reiserückkehrer ebenfalls einen Test nachweisen und in Quarantäne. Diese kann jedoch durch die Vorlage eines Negativ-Ergebnisses, eines Impfnachweises oder Genesungsbescheids umgangen werden.