Schweiz verschärft Corona-Maßnahmen bis Ende Februar

Die Schweiz verlängert und verschärft ihre aktuell geltenden Corona-Maßnahmen. Nach einem Beschluss des Bundesrates vom 13. Januar sollen die bereits im Dezember 2020 eingeführten Schließungen vieler Freizeiteinrichtungen noch bis Ende Februar 2021 andauern. Zusätzlich müssen nun auch Geschäfte den Betrieb einstellen, die keine Waren des alltäglichen Bedarfs verkaufen.
Auf Anordnung des Schweizer Bundesrates bleiben Restaurants, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen für weitere fünf Wochen geschlossen. Auch Museen, Zoologische Gärten, Kinos und Diskotheken bleiben für Besucher unzugänglich, jegliche Veranstaltungen mit Publikum sind verboten. Hinzu kommt die Schließung von Geschäften und Märkten ab dem 18. Januar, sofern diese keine Güter der täglichen Versorgung anbieten. Erlaubt ist hingegen das Bestellen und Abholen der Waren vor Ort durch den Kunden, außerdem dürfen Läden und Tankstellenkioske nun auch wieder nach 19 Uhr sowie an Sonntagen geöffnet bleiben. Neben Lebensmittelgeschäften öffnen auch Dienstleistungsunternehmen wie Friseure, Reparaturwerkstätten, Wäschereien, Baumärkte und Blumenläden weiterhin.
 
Skigebiete bleiben offen
 
Die Schweizer Skigebiete und Hotels dürfen aus Sicht der Zentralregierung weiterhin geöffnet bleiben, die finale Entscheidung darüber liegt jedoch bei den einzelnen Kantonen. Als Kriterien gelten die jeweilige Infektionslage der Region, die Kapazität der Krankenhäuser sowie die Verfügbarkeit von Testmöglichkeiten. Tabu sind nach wie vor Après-Ski-Veranstaltungen, außerdem müssen strenge Hygienekonzepte in den Wintersportorten eingehalten werden.
 
Einschränkungen auch im privaten Raum
 
Ab dem 18. Januar dürfen sich in der Schweiz nur noch höchstens fünf Personen zusammenfinden, egal ob in privaten Räumlichkeiten oder in der Öffentlichkeit. Über Weihnachten und den Jahreswechsel waren Treffen mit bis zu zehn Teilnehmern erlaubt gewesen. Kinder zählen dabei mit. Arbeitgeber in der Schweiz sind ab kommender Woche gesetzlich in der Pflicht, Homeoffice anzuweisen, wo immer dies aufgrund der Art der beruflichen Tätigkeit möglich ist.