Tschechien verschärft PCR-Testpflicht bei Einreise

Tschechien verschärft die Einreisebestimmungen nach den Weihnachtsfeiertagen. Wie es in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes heißt, müssen ab dem 27. Dezember alle Personen ab zwölf Jahren unabhängig von ihrem Impf- oder Genesungsstatus einen negativen PCR-Test bei Einreise vorlegen. Ausgenommen von der Testpflicht bleiben Reisende, die den Nachweis einer Booster-Impfung erbringen können.
Wie andere europäische Länder bereits zuvor zieht nun auch Tschechien die Einreiserestriktionen für Doppeltgeimpfte und Genesene an. Ab dem 27. Dezember müssen demnach nicht nur Ungeimpfte, sondern auch Reisende mit doppeltem Impfschutz und Genese bei Einreise einen negativen, maximal 72 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Andere Regeln greifen für Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben: Sie dürfen weiterhin ohne Nachweis eines negativen PCR-Tests nach Tschechien einreisen.
 
Ausnahmen von der Testpflicht
 
Wie es in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes für Tschechien heißt, bleiben Kinder unter zwölf Jahren weiterhin von der Testpflicht befreit. Gleiches gilt für Grenzpendler- und -pendlerinnen sowie Beschäftigte im internationalen Personen- und Warenverkehr. Auch für Reisen aus oder in Tschechiens Nachbarländer von bis zu 24 Stunden muss kein negativer PCR-Test vorgelegt werden. Hierfür weist das Auswärtige Amt allerdings zusätzlich darauf hin, dass die Befreiung von der Testpflicht nur gilt, sofern die Reise nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt.
 
Verschärfte Testpflicht über Neujahr
 
Über den Jahreswechsel greifen auch für Aufenthalte von bis zu 24 Stunden verschärfte Einreiseregeln. Auch wenn für Reisen mit dieser Aufenthaltsdauer grundsätzlich keine Testpflicht gilt, tritt sie übergangsweise mit Wirkung vom 30. Dezember bis 1. Januar in Kraft. Demzufolge müssen über einen Zeitraum von 48 Stunden auch Doppeltgeimpfte und Genesene einen negativen PCR-Test bei Grenzübertritt vorlegen. Reisende mit Booster-Impfung bleiben auch hier von dieser Ausnahmeregelung befreit.